EMRK als Parteikosten geltend gemacht werden. Der Umstand, dass die Entschädigung regelmässig aus dem Vermögen der betroffenen Person zu bezahlen ist, ändert in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Verfahrensbeistand und dem Gemeinwesen nichts daran, dass stets das Gemeinwesen Schuldner der Entschädigung gegenüber dem Verfahrensbeistand ist. M.a.W. muss die betroffene Person eine allfällige, ihr auferlegte Entschädigung nicht "direkt" dem Verfahrensbeistand leisten (MARANTA/AUER/MARTI, BSK ZGB I, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 449a ZGB). -5-