2.1.2. Die betroffene Person muss für die Entschädigung des Verfahrensbeistands aufkommen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB). Hiervon bestehen drei Ausnahmen: Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 29 BV bzw. dem kantonalen Recht sind erfüllt, das kantonale Recht enthält eine günstigere Regelung für die betroffene Person oder die Bemühungen des Verfahrensbeistandes können nach Massgabe des kantonalen Rechts bzw. Art. 5 Ziff. 5 EMRK als Parteikosten geltend gemacht werden.