Unter Umständen ist auch eine soziale Unterstützung der betroffenen Person zu entschädigen: Entsprechende Bemühungen können mit Blick auf die Vermittlungsfunktion des Verfahrensbeistandes notwendig sein, damit das Verfahren einen geordneten Gang nehmen sowie der Verfahrensbeistand die Unterstützung der betroffenen, vulnerablen Person gewinnen kann (MARANTA/AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 6. Aufl. 2018, N. 41 zu Art. 449a ZGB).