404 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung wird konkretisiert durch § 13 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR; SR 210.125). Zu entschädigen ist nur der notwendige Aufwand. Dieser misst sich primär an den Aufgaben des Verfahrensbeistandes. Unter Umständen ist auch eine soziale Unterstützung der betroffenen Person zu entschädigen: Entsprechende Bemühungen können mit Blick auf die Vermittlungsfunktion des Verfahrensbeistandes notwendig sein, damit das Verfahren einen geordneten Gang nehmen sowie der Verfahrensbeistand die Unterstützung der betroffenen, vulnerablen Person gewinnen kann (MARANTA/AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 6. Aufl.