2. 2.1. 2.1.1. Art. 404 ZGB regelt die Entschädigung von Beiständen und Beiständinnen und gilt grundsätzlich für alle Arten von Beistandschaften, auch für den Verfahrensbeistand. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB).