3.2. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 nahm der Beistand 2 zur Beschwerde Stellung. 3.4. Am 26. Juni 2024 und 8. Juli 2024 erfolgten weitere Eingaben des Beschwerdeführers. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: