Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.33 (KEBK.2024.13) Art. 45 Entscheid vom 1. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Donauer Beschwerde- A._____, führer […] Beiständin 1 Dr. iur. B._____, […] Beistand 2 C._____, […] Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Muri vom 21. März 2024 genstand Betreff Prüfung Schlussbericht, Hinfall Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 (KEMN.2021.267) errichtete das Fa- miliengericht Muri für den Betroffenen A._____, geboren am tt.mm. 1970, eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB und setzte Rechts- anwältin Dr. B._____ als Verfahrensbeiständin zur Vertretung des Betroffe- nen in zwei familienrechtlichen Verfahren (OF.2021.74 und SF.2021.29) ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kan- tons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mit Entscheid vom 28. Februar 2022 nicht ein (XBE.2022.1). 2. Nachdem die erstinstanzlichen Verfahren OF.2021.74 und SF.2021.29 vor dem Bezirksgericht Muri im Juni 2023 abgeschlossen und unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren, erliess das Bezirksgericht Muri, Präsidium des Familiengerichts, am 21. März 2024 folgenden Entscheid (KEBK.2024.13): " 1. Es wird festgestellt, dass das Mandat von Dr. iur. B._____ mit rechtskräf- tigem Abschluss der Verfahren OF.2021.74 (Änderung Scheidungsurteil) und SF.2021.29 (Vorsorgliche Massnahmen) beendet ist. 2. Dr. iur. B._____ wird für ihr Wirken zu Gunsten von A._____ bestens ge- dankt. 3. Die Entschädigung von Dr. iur. B._____ wird auf Fr. 8'921.75 festgesetzt und geht zu Lasten von A._____. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt und A._____ aufer- legt. " 3. 3.1. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 (Postaufgabe) an zahlreiche Adressaten erhob A._____ u.a. gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte, es sei der Verfahrensbeiständin Dr. iur. B._____ kein Ho- norar auszubezahlen. 3.2. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver- nehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 nahm der Beistand 2 zur Beschwerde Stel- lung. 3.4. Am 26. Juni 2024 und 8. Juli 2024 erfolgten weitere Eingaben des Be- schwerdeführers. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). So auch gegen die Festsetzung der von der Erwachsenenschutzbehörde dem Ver- fahrensbeistand zugesprochenen Entschädigung. Zuständig für Beschwer- deverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwer- deinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. No- vember 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids beim zuständigen Gericht einzureichen (Art. 450 Abs. 3 und 450b Abs. 1 ZGB). Diese Frist wurde mit Postaufgabe der Beschwerde am 17. Juni 2024 eingehalten. 1.3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Aus der Beschwerde hat hervorzugehen, warum der Beschwerde- führer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist (FASSBIND, in: OFK – Orell Füssli Kommentar, ZGB Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 450 ZGB). An Begründung und Antrag dürfen jedoch namentlich bei Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). 1.4. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und -4- tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. 2.1.1. Art. 404 ZGB regelt die Entschädigung von Beiständen und Beiständinnen und gilt grundsätzlich für alle Arten von Beistandschaften, auch für den Ver- fahrensbeistand. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie be- rücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung wird konkretisiert durch § 13 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR; SR 210.125). Zu entschädigen ist nur der notwendige Aufwand. Dieser misst sich primär an den Aufgaben des Verfahrensbeistandes. Unter Umständen ist auch eine soziale Unterstützung der betroffenen Person zu entschädigen: Entspre- chende Bemühungen können mit Blick auf die Vermittlungsfunktion des Verfahrensbeistandes notwendig sein, damit das Verfahren einen geord- neten Gang nehmen sowie der Verfahrensbeistand die Unterstützung der betroffenen, vulnerablen Person gewinnen kann (MARANTA/AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 6. Aufl. 2018, N. 41 zu Art. 449a ZGB). 2.1.2. Die betroffene Person muss für die Entschädigung des Verfahrensbei- stands aufkommen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB). Hiervon bestehen drei Aus- nahmen: Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung gemäss Art. 29 BV bzw. dem kantonalen Recht sind erfüllt, das kan- tonale Recht enthält eine günstigere Regelung für die betroffene Person oder die Bemühungen des Verfahrensbeistandes können nach Massgabe des kantonalen Rechts bzw. Art. 5 Ziff. 5 EMRK als Parteikosten geltend gemacht werden. Der Umstand, dass die Entschädigung regelmässig aus dem Vermögen der betroffenen Person zu bezahlen ist, ändert in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Verfahrensbeistand und dem Gemeinwe- sen nichts daran, dass stets das Gemeinwesen Schuldner der Entschädi- gung gegenüber dem Verfahrensbeistand ist. M.a.W. muss die betroffene Person eine allfällige, ihr auferlegte Entschädigung nicht "direkt" dem Ver- fahrensbeistand leisten (MARANTA/AUER/MARTI, BSK ZGB I, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 449a ZGB). -5- 2.2. Die Verfahrensbeiständin wurde in ihrer Funktion als Rechtsanwältin mit der Aufgabe, den Beschwerdeführer in zwei familienrechtlichen Verfahren zu vertreten, eingesetzt (vgl. Entscheid des Familiengerichts Muri, Präsi- dium des Familiengerichts, vom 2. Dezember 2021 in KEMN.2021.267). Was ihre Entschädigung anbelangt, gehört sie damit zur Kategorie der Fachbeistände (Privatpersonen, welche wegen ihres besonderen Fachwis- sens für ein bestimmtes Geschäft mandatiert wurden, wie beispielsweise Rechtsanwälte oder Immobilientreuhänder). Die Entschädigung von Fach- beiständen erfolgt nach den branchenüblichen Ansätzen (§ 13 Abs. 3bis V KESR; Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände, XKS.2017.1). 2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung des Aufwands der Verfahrensbeiständin nicht auseinander und legt auch nicht hinreichend konkret dar, inwiefern die Vorinstanz dies- bezüglich das Recht unrichtig angewendet, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt oder sonst wie unangemessen entschieden ha- ben sollte. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, Amts- missbrauch und bandenmässigen Betrug vorzubringen und dabei – ohne hinreichende Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheids – geltend zu machen, aufgrund seiner Darlegungen dürfe der Ver- fahrensbeiständin kein Honorar ausbezahlt werden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich – und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht sub- stantiiert vorgebracht –, inwiefern die Verfahrensbeiständin den Interessen des Beschwerdeführers zuwider oder in Überschreitung ihres Mandats ge- handelt haben soll. Da es sich beim Verfahrensbeistand um einen Fachbeistand handelt (vgl. E. 2.2 hiervor), hat die Vorinstanz in korrekter Weise eine Entschädigung nach den §§ 3 – 8 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (An- waltstarif, AnwT) berechnet. Das Abstellen auf eine Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT von Fr. 4'500.00 (ordentliches Verfahren bzw. überdurchschnittlich aufwändiges Abänderungsverfahren) bzw. Fr. 2'700.00 (summarisches Massnahmeverfahren) sowie die Berücksich- tigung von Zu- und Abschlägen unter Berücksichtigung des Aufwandes des Mandats entspricht in familienrechtlichen Verfahren der kantonalen Praxis. Die Entschädigung für die Abänderung des Scheidungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'211.50, ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 (unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des erheblichen Mehraufwands), einem Zuschlag von 20 % für eine zusätzliche schriftliche Eingabe, Auslagen von Fr. 367.40 und Mehrwertsteuer von 7.7 % ist nicht zu beanstanden. Gleich verhält es sich mit der Entschädi- gung für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, die auf Fr. 2'710.25 festgelegt wurde, ausgehend von einer Grundentschädigung -6- von Fr. 2'700.00, einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung, einem Zuschlag für eine zusätzliche Rechtsschrift von 10 % sowie Ausla- gen von Fr. 86.50 und Mehrwertsteuer von 7.7 %. Beide Entschädigungen sind entsprechend der kantonalen Praxis festgesetzt worden. Dafür, dass die Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands nicht angemessen gewesen wäre, bestehen keine Hinweise. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, ist die Entschädigung der Ver- fahrensbeiständin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf angesichts der fehlenden sach- bezogenen Begründung überhaupt eingetreten werden kann. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfah- renskosten von Fr. 800.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.