4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren seine richterlich auf Fr. 1'924.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu einem Viertel mit Fr. 481.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu vergüten.