Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, werden dem Beschwerdeführer zu drei Viertel mit Fr. 600.00 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.