Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein weiterer Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (rund Fr. 51.85, § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 144.15) ergibt sich ein Honorar für die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin von gesamthaft Fr. 1'924.00. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren seine richterlich auf Fr. 1'924.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu einem Viertel mit Fr. 481.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu vergüten.