7.2. Bezüglich des festzusetzenden Honorars für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht ist von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Davon ist für die fehlende Verhandlung 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) in Abzug zu bringen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein weiterer Abschlag von 20 % vorgenommen.