6. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. 7.1. Gemäss diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer drei Viertel der obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist ihm ein Viertel seiner notwendigen Parteikosten zu ersetzen. - 10 -