Dabei muss jedoch noch ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher Entscheid ergangen ist (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 21 zu Art. 319 ZPO). 5.4. Die Vorinstanz erliess ihren Entscheid am 8. Dezember 2023. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das im Juni 2022 anhängig gemachte erstinstanzliche Verfahren und die Ausfertigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. Dezember 2023 lange dauerten. Da der Entscheid jedoch mittlerweile erfolgt ist, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Interesse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.