5.3. Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Ein Entscheid als Anfechtungsobjekt ist im Falle von Beschwerden wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung typischerweise nicht vorhanden und auch nicht notwendig. Fehlt ein solcher, ist die Tatsache der Verweigerung oder Verzögerung dem anfechtbaren Entscheid gleichzusetzen. Wenn kein Beschwerdeobjekt vorliegt, muss die Beschwerde jederzeit erhoben werden können (DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1, N. 20 f. zu Art. 450a ZGB). Dabei muss jedoch noch ein Rechtsschutzinteresse bestehen.