5. 5.1. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der Entscheid sei trotz mehrmaliger Nachfrage und mehrfacher Mahnung erst fast 18 Monaten nach der Eingabe vom 23. Juni 2022 ergangen, macht er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine Rechtsverzögerung geltend. 5.2. Das Beschleunigungsgebot findet seine Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 BV und gewährt jeder Person vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Begriff der angemessenen Frist ist dabei relativer Natur und muss anhand eines jeden Einzelfalls bestimmt und konkretisiert werden. Zu berücksichtigen sind -9-