4.3.4. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz das über die Einsicht in den Schlussbericht der Beiständin hinausgehende Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers in die erwachsenenschutzrechtlichen Akten seiner verstorbenen Schwester ab dem 1. Januar 2020 nicht beurteilt hat, ist die Sache zur Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist gemäss § 4 Abs. 1 des Reglements der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung vom 28. April 2017 zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht hat oder ob dem Einsichtsrecht überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.