4.3.3. Dem Anspruch auf Akteneinsicht steht die Verschwiegenheitspflicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 451 Abs. 1 ZGB gegenüber. Die Schweigepflicht besteht grundsätzlich auch nach dem Tod der Betroffenen (COTTIER/HASSLER, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 13 zu Art. 451 ZGB; HUBER, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 22.127; Merkblatt des Kantons Aargau «Verhalten nach dem Tod der verbeiständeten Person»). Die Akteneinsicht steht dem Beschwerdeführer damit zu, wenn er ein schützenswertes Interesse daran hat.