Archivierung vom 28. April 2017 wird die Einsicht in Entscheide und Urteile abgeschlossener Verfahren auf Gesuch hin gewährt, soweit dem Einsichtsrecht keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass ein Anspruch auf Bekanntgabe von Informationen eines nahen Verwandten ausserhalb eines abgeschlossenen Verfahrens besteht, dieser Anspruch aber nicht voraussetzungslos gilt. Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter (BGE 129 I 249 E. 3).