4.3.2. Für die Beurteilung eines Akteneinsichtsgesuchs bei einem abgeschlossenen Verfahren im Bereich des Erwachsenenschutzrecht ist das Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung vom 28. April 2017 (SAR 155.617) anwendbar. Gemäss § 3 Abs. 1 dieses Reglements entscheidet über Gesuche um Einsicht in Gerichtsakten abgeschlossener Verfahren der unteren gerichtlichen Behörden das Präsidium des Spruchkörpers, vorliegend somit das Präsidium des Familiengerichts Kulm. Gemäss § 4 Abs. 1 des Reglements der Justizleitung über Akteneinsicht und -8-