Auch lässt sich dem Entscheid keine Prüfung entnehmen, ob eine Verschwiegenheitspflicht einem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers entgegenstehen würde. Lediglich in Bezug auf den gerügten Informationsfluss zwischen der Beiständin und dem Beschwerdeführer verweist die Vorinstanz auf die Verschwiegenheitspflicht der Beistandsperson gemäss Art. 413 Abs. 2 ZGB und hält fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beiständin gegenüber dem Bruder der Betroffenen zurückhaltend informiert habe (angefochtener Entscheid E. 3.1.3 ff.).