4.2. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dem Beschwerdeführer sei der Schlussbericht mit dem Genehmigungsentscheid zugestellt und es sei ihm auch im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schlussbericht gewährt worden (angefochtener Entscheid E. 3.1.1). Zum Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers in die übrigen erwachsenenschutzrechtlichen Akten der Betroffenen ab 1. Januar 2020 äussert sich das Familiengericht Kulm allerdings nicht. Auch lässt sich dem Entscheid keine Prüfung entnehmen, ob eine Verschwiegenheitspflicht einem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers entgegenstehen würde.