4. 4.1. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer Einsicht in die Berichte der Beiständin für die Zeit ab 1. Januar 2020, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sein Recht auf Akteneinsicht in die Berichte der Beiständin nicht geprüft und ihm damit wichtige Beweismöglichkeiten vorenthalten. An seinem Akteneinsichtsgesuch halte er nach wie vor fest.