3.3. In Bezug auf die Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen aus mangelhafter Mandatsführung der Beiständin hat die Vorinstanz die Erben der Betroffenen korrekt an die Kompetenzstelle für Haftungsrecht DFR verwiesen (vgl. § 11 Abs. 3 Haftungsgesetz [SAR 150.200] i.V.m. § 1 Haftungsverordnung [SAR 150.211] und E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Da weder die Vorinstanz noch die Kammer für Kindes- und -7- Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau für die Regelung der Schadenersatzansprüche zuständig sind, ist auch auf das sinngemässe Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten.