3. 3.1. Weiter fordert der Beschwerdeführer, es seien dem Nachlass der Betroffenen die aufgrund der mangelhaften Mandatsführung der Beiständin entstandenen Kosten zurückzuerstatten. Er macht damit sinngemäss Schadenersatzansprüche geltend. 3.2. Gemäss Art. 454 ZGB hat Anspruch auf Schadenersatz, wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird.