Auch allfällige Schadenersatzforderungen der Erben der Betroffenen führen – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – zu keinem Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Mandatsführung der Beiständin gemäss Art. 419 ZGB. Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche bleiben jedoch gemäss Art. 454 ZGB vorbehalten (vgl. dazu E. 3 hernach). Da es sich bei den Beanstandungen in Bezug auf die Mandatsführung der Beiständin auch nicht um Grundsatzfragen handelt, deren Klärung im Interesse der Praxis liegen, ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Mandatsführung der Beiständin nicht einzutreten.