2.4. Mit dem Tod der Betroffenen am tt.mm. 2022 endete die Beistandschaft gemäss Art. 399 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen. Mit dem Ende der Beistandschaft besteht hinsichtlich der Beurteilung der Amtsführung der Beiständin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde. Allfällige fehlbare Handlungen der Beiständin könnten nicht mehr rückgängig gemacht oder korrigiert werden. Auch allfällige Schadenersatzforderungen der Erben der Betroffenen führen – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – zu keinem Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Mandatsführung der Beiständin gemäss Art.