1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als eine am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Person gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdefrist wurde mit Postaufgabe der Beschwerde am 10. Januar 2024 eingehalten. -5-