Der Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 8. Dezember 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Mandatsführung der Beiständin B._____ mangelhaft war und es seien dem Beschwerdeführer bzw. dem Nachlass die eingeforderten Kosten zurückzuerstatten. 3. Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in die Berichte der Beiständin B._____ für die Zeit ab 1. Januar 2020, soweit dies noch nicht erfolgt ist. 4. Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu belasten. 5. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung (inkl. MWST) zuzusprechen."