4.3. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2023 wies das Familiengericht Kulm die Beschwerde des Bruders der Betroffenen, A._____, gegen die Beiständin i.S.v. Art. 419 ZGB sowie sein Begehren auf Schadenersatz i.S.v. Art. 454 ZGB ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 87 ff. in KEMF.2022.37). 5. Gegen diesen ihm am 11. Dezember 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Januar 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. -4-