3. Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführern die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in auf Fr. 500.00 festgesetzter Höhe (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 96 ZPO, § 11 Abs. 1 VKD und § 8 VKD i.V.m. § 29 GebührD) unter solidarischer Haftbarkeit vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. § 37 Abs. 5 EG ZGB und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Die Verfahren XBE.2024.27 und XBE.2024.34 werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer XBE.2024.27 geführt. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.