2.3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als von vornherein unbegründet, weshalb sie – ohne Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. -5- 2022, N 6 ff. zu Art. 450d ZGB mit Hinweis auf die Analogie zu Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 312 Abs.1 ZPO) – abzuweisen ist.