2. 2.1. 2.1.1. Zum Wechsel der Person des Beistandes sind die Bestimmungen von Art. 421 – 423 ZGB abschliessend massgebend. Als Beendigungsgründe für das Amt des Beistandes oder der Beiständin kommen dabei insbesondere das Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder -beiständin (Art. 421 Ziff. 3 ZGB), das eigene Begehren des Beistandes auf Entlassung aus wichtigen Gründen (Art. 422 Abs. 2 ZGB) oder die Entlassung mangels Eignung oder aus einem anderen wichtigen Grund (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB) in Frage.