1.3. Die Beschwerdeführer sind als betroffene Personen zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher betreffend die Mandatsträgerwechsel einzutreten. Hingegen ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführer damit die Aufhebung der Beistandschaften verlangen. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wird in den vor Vorinstanz laufenden Verfahren KEMN.2024.123/124 betreffend die Aufhebung einer Massnahme beurteilt werden. -4-