1. 1.1. Die Beschwerdeführer gelangten mit einer gemeinsamen Beschwerde an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau. Aus der gemeinsamen Beschwerde sowie der gemeinsamen Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 6. Juni 2024 ist klar ersichtlich, dass neben dem Entscheid vom 12. März 2024 (KEMN.2024.60) betreffend den Beschwerdeführer 1 auch der Entscheid vom 12. März 2024 (KEMN.2024.68) betreffend die Beschwerdeführerin 2 angefochten wird. Da diese Entscheide materiell identisch sind und dagegen eine gemeinsame Beschwerde eingereicht wurde, werden die Verfahren XBE.2024.27 und XBE.2024.34 gestützt auf Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 125 lit. c ZPO ver-