3.2. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 wies der Instruktionsrichter der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdeführer darauf hin, die Beistandschaften würden im Beschwerdeverfahren nicht überprüft, sondern einzig die Mandatsträgerwechsel. Zudem ersuchte er um schriftliche Mitteilung, ob die Beschwerde auch gegen einen noch beizuziehenden Entscheid betreffend B._____ behandelt werden solle. Ohne Reaktion würde die Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 12. März 2024 -3-