Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.27, XBE.2024.34 (KEMN.2024.60 / KEMN.2024.68) Art. 37 Entscheid vom 8. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____, führerin 2 […] Beiständin bisher C._____, […] Beiständin neu D._____, […] Anfechtungs- Entscheide des Familiengerichts Laufenburg vom 12. März 2024 gegenstand Betreff Mandatsträgerwechsel -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Für A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), geboren am tt.mm. 1967, und für seine Ehefrau B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), ge- boren am tt.mm. 1967, besteht je eine Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung. 1.2. Mit E-Mail vom 5. März 2024 ersuchte die Stellenleiterin des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes (KESD) R._____ das Familiengericht Laufen- burg um einen Mandatsträgerwechsel betreffend die Beistandschaften. 2. 2.1. Mit Entscheiden KEMN.2024.60 und KEMN.2024.68 vom 12. März 2024 entliess das Präsidium des Familiengerichts Laufenburg (nachfolgend: Vorinstanz) Beiständin C._____ per Ende März 2024 aus ihrem Amt und ernannte per 1. April 2024 als neue Beiständin D._____, KESD R._____. 2.2. Mit Eingabe vom 21. März 2024 (KEMN.2024.60, act. 9 f.) stellten die Be- schwerdeführer bei der Vorinstanz sinngemäss den Antrag, es sei zu prü- fen, ob eine Beistandschaft noch notwendig sei, und legten "Einspruch" ge- gen die Entscheide vom 12. März 2024 ein, woraufhin die Vorinstanz je ein Verfahren betreffend die Aufhebung einer Massnahme eröffnete. 3. 3.1. Gegen die ihnen in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide vom 12. März 2024 reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2024 bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Oberge- richts des Kantons Aargau Beschwerde ein. 3.2. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 wies der Instruktionsrichter der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdeführer darauf hin, die Beistandschaften würden im Be- schwerdeverfahren nicht überprüft, sondern einzig die Mandatsträgerwech- sel. Zudem ersuchte er um schriftliche Mitteilung, ob die Beschwerde auch gegen einen noch beizuziehenden Entscheid betreffend B._____ behan- delt werden solle. Ohne Reaktion würde die Eingabe als Beschwerde ge- gen den Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 12. März 2024 -3- (KEMN.2024.60) betreffend Mandatsträgerwechsel in der Beistandschaft von A._____ entgegengenommen. 3.3. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2024 hielten die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde gegen die Entscheide vom 12. März 2024 (KEMN.2024.60 und KEMN.2024.68) fest. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Die Beschwerdeführer gelangten mit einer gemeinsamen Beschwerde an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau. Aus der gemeinsamen Beschwerde sowie der gemeinsa- men Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 6. Juni 2024 ist klar er- sichtlich, dass neben dem Entscheid vom 12. März 2024 (KEMN.2024.60) betreffend den Beschwerdeführer 1 auch der Entscheid vom 12. März 2024 (KEMN.2024.68) betreffend die Beschwerdeführerin 2 angefochten wird. Da diese Entscheide materiell identisch sind und dagegen eine gemein- same Beschwerde eingereicht wurde, werden die Verfahren XBE.2024.27 und XBE.2024.34 gestützt auf Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 125 lit. c ZPO ver- einigt und unter der Verfahrensnummer XBE.2024.27 geführt. 1.2. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.3. Die Beschwerdeführer sind als betroffene Personen zur Beschwerde legiti- miert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher betreffend die Mandatsträgerwechsel einzutreten. Hingegen ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als die Be- schwerdeführer damit die Aufhebung der Beistandschaften verlangen. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, son- dern wird in den vor Vorinstanz laufenden Verfahren KEMN.2024.123/124 betreffend die Aufhebung einer Massnahme beurteilt werden. -4- 2. 2.1. 2.1.1. Zum Wechsel der Person des Beistandes sind die Bestimmungen von Art. 421 – 423 ZGB abschliessend massgebend. Als Beendigungsgründe für das Amt des Beistandes oder der Beiständin kommen dabei insbeson- dere das Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder -beiständin (Art. 421 Ziff. 3 ZGB), das eigene Begehren des Beistandes auf Entlassung aus wichtigen Gründen (Art. 422 Abs. 2 ZGB) oder die Entlas- sung mangels Eignung oder aus einem anderen wichtigen Grund (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB) in Frage. 2.1.2. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt sodann als Beistand oder Bei- ständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persön- lich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Das Kriterium der Eignung in persönlicher und fachlicher Hinsicht ist dabei als umfas- sende Eignung im Sinn von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz zu verste- hen. Entscheidend für die Auswahl sind die im konkreten Fall zu erfüllenden Aufgaben, womit der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). 2.2. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2024 sowie Stellungnahme vom 6. Juni 2024 bringen die Beschwerdeführer in Bezug auf den Mandatsträgerwechsel ein- zig vor, sie kämen mit D._____ nicht zurecht, brauchten und wollten sie nicht (Beschwerde, Ziff. 9; Stellungnahme vom 6. Juni 2024, Ziff. 2). Eine weitere Begründung, inwiefern D._____ als Beiständin nicht geeignet sei bzw. was gegen ihre Person spreche, findet sich weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 6. Juni 2024. Es ist vielmehr offensichtlich, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich die Aufhebung der Beistand- schaften wünschen, was vorliegend jedoch nicht zu prüfen ist (vgl. E. 1.3 hiervor). Im Übrigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern der neuen Beiständin die Eignung für die Erfüllung ihrer Aufgaben fehlte oder ein an- derer wichtiger Grund gegen ihre Einsetzung spräche. Offenbar hat im Zeit- punkt der (gemeinsamen) Beschwerde erst ein gemeinsames Gespräch stattgefunden (Beschwerde, Ziff. 9), weshalb die Äusserung, man käme mit der neuen Beiständin nicht zurecht, nicht nachvollziehbar ist. 2.3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als von vornherein unbegründet, weshalb sie – ohne Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. -5- 2022, N 6 ff. zu Art. 450d ZGB mit Hinweis auf die Analogie zu Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 312 Abs.1 ZPO) – abzuweisen ist. 3. Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführern die Kosten des oberge- richtlichen Verfahrens in auf Fr. 500.00 festgesetzter Höhe (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 96 ZPO, § 11 Abs. 1 VKD und § 8 VKD i.V.m. § 29 GebührD) unter solidarischer Haftbarkeit vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. § 37 Abs. 5 EG ZGB und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Partei- entschädigungen auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Die Verfahren XBE.2024.27 und XBE.2024.34 werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer XBE.2024.27 geführt. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.