7.4. Dem Putativvater ist mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteienschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 sowie den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 1'396.20, zusammen Fr. 2'596.20, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. - 18 -