6. Insgesamt erweist sich der von der Vorinstanz vorgenommene Entzug der aufschiebenden Wirkung und somit die sofortige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheide vom 30. April 2024 und vom 17. Juni 2024 als gerechtfertigt sowie verhältnismässig, weshalb die dagegen gerichteten Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 zuzüglich der Kosten für die Kindesvertretung aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten.