5.4.2. In Bezug auf den abgewiesenen Antrag auf Mandatsträgerwechsel würde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht automatisch zu einem Mandatsträgerwechsel führen. Der Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 7. Dezember 2023 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3), womit D._____ als Beistand für den Betroffenen eingesetzt wurde, hätte weiterhin Geltung. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Dispositivziffer 2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 17. Juni 2024 erweist sich somit als unbehelflich.