5.4. 5.4.1. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keinen Nachweis über das Vorliegen einer Krankenversicherung für den Betroffenen vorgebracht hat und sich in Bezug auf die notwendigen gesundheitlichen Untersuchungen des Betroffenen nicht kooperativ und einsichtig zeigt, ist dessen Kindswohl offensichtlich erheblich gefährdet. In Anbetracht der aktenkundigen gesundheitlichen und psychischen Defizite des Betroffenen ist ein dringender Handlungsbedarf gegeben, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Dispositivziffern 1.1 und 1.2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 17. Juni 2024 zu bestätigen ist.