5.3. Im Rahmen ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits eine Krankenversicherung für den Betroffenen abgeschlossen habe und den Beistand, die Wohnsitzgemeinde und auch die Vorinstanz "heute" darüber informiert habe. Dispositivziffer 1.2. des angefochtenen Entscheids vom 17. Juni 2024 sei daher wieder "rückgängig" zu machen. Sie habe die Vorsorgeuntersuchungen beim Kinderarzt, welche gesetzlich vorgeschrieben seien, gemacht. Sie bitte weiter um "Absetzung" des Beistandes, da dieser den Betroffenen in keinster Weise begleite.