5.2. Die Vorinstanz erwog in der Kurzbegründung des angefochtenen Dispositiventscheids vom 17. Juni 2024 hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung es liege – trotz anderweitigen Behauptungen der Beschwerdeführerin – bis heute kein Nachweis über das Vorliegen einer Krankenversicherung für den Betroffenen vor, ebenso verfüge dieser über keinen Kinderarzt. Die Beschwerdeführerin weigere sich, den Betroffenen den zur Sicherung seiner Gesundheit nötigen (Routine-) Untersuchungen zu unterziehen sowie ihn aufgrund der hinlänglich bekannten Auffälligkeiten im Sozialverhalten gegebenenfalls kinderpsychiatrisch abklären zu lassen. Daher sei die - 16 -