5. 5.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 17. Juni 2024 wurde der Aufgabenkatalog des Beistands dahingehend abgeändert, dass dieser die gesundheitliche Situation des Betroffenen in Zusammenarbeit mit Mediziner/innen zu überwachen, zu begleiten und medizinisch indizierte Therapien umzusetzen und eine Krankenversicherung für den Betroffenen in Zusammenarbeit mit dem Unterstützungswohnsitz abzuschliessen habe. Des Weiteren wurde die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin über den Betroffenen gestützt auf Art. 308 Abs. 3