4.5.2. Wie bereits dargelegt, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Bei einer Wiedergewährung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das der Beschwerdeführerin in Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 30. April 2024 gewährte begleitete Besuchsrecht wäre deren Besuchsrecht bis zum Entscheid in der Sache selbst nicht geregelt, was nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegt. Die Beschwerdeführerin vermag somit ein eigenes Rechtsschutzinteresse für diesen Punkt nicht darzulegen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).