5.2 und 7 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 30. April 2024 abzuweisen ist. - 15 - 4.5. 4.5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Dispositivziffer 3 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 30. April 2024, wonach sie berechtigt erklärt wird, den Betroffenen jeweils in Begleitung zu besuchen und der Beistand über den Umfang dieser Besuche unter Berücksichtigung des Wohls des Betroffenen sowie den gegebenen Möglichkeiten zu entscheiden hat.