4.4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz infolge des dringlichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) und der Regelung des Besuchsrechts des Putativvaters (Dispositivziffer 2) zu Recht den Aufgabenkatalog des Beistands entsprechend angepasst (Dispositivziffer 5) und ihn zur Einreichung eines Zwischenberichts per 30. Juni 2024 aufgefordert (Dispositivziffer 7). Die sofortige Vollstreckbarkeit dieser Dispositivziffern erweist sich nach dem Dargelegten als gerechtfertigt und verhältnismässig, weshalb der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Dispositivziffern 1.1, 1.2, 2, 5.1,