intensiv betreut und so die Möglichkeit hat, seine sozialen Defizite aufzuholen, eine bedarfsgerechte Beschulung und eine strukturierte Beziehung zu einer erziehungsverantwortlichen Person, die ihm derzeit nach dem Gesagten bei der Beschwerdeführerin als Hauptbezugsperson nicht zur Verfügung steht. Eine kindswohlgerechte Entwicklung des Betroffenen ist infolge der mangelnden Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihrer Instrumentalisierung des Betroffenen und ihrer Kontaktverweigerung zum Putativvater, welche beim Betroffenen zu einer Dämonisierung des Putativvaters führen, erheblich beeinträchtigt.