minellen und nicht seinen Vater" und führt aus, dass ihm das seine Mutter gesagt habe (act. 66 in KEMN.2024.57). Des Weiteren verweigert die Beschwerdeführerin dem Betroffenen den Kontakt zum mutmasslichen Vater. Sie bezeichnet ihn als Alkoholiker und Kriminellen, welcher den Betroffenen schlage (act. 82 in KEMN.2024.57). Unter diesen Umständen ist dem Betroffenen ein Beziehungsaufbau zu seinem mutmasslichen Vater nicht möglich. Durch das ausgeprägt manipulative Verhalten der Beschwerdeführerin verstärkt sich der Loyalitätskonflikt des Betroffenen erheblich.