73 in KEMN.2024.57) oder ihre Nachbarn alles Cyberkrimimelle seien (act. 76 f. in KEMN.2024.57), zuzustimmen, dass sie in psychischer Hinsicht erhebliche Auffälligkeiten zeigt, die eine kindswohlgerechte Betreuung und Erziehung des Betroffenen in Frage stellen. Aus den Aussagen des Betroffenen anlässlich seiner Kinderanhörung vom 30. April 2024 und seinem allgemeinen aktenkundigen Verhalten wird deutlich, dass dieser bereits erheblich von der Beschwerdeführerin in negativer Weise beeinflusst und manipuliert wird. So gibt er in seinen Aussagen die Sicht und Werturteile der Beschwerdeführerin wieder. Der Betroffene nennt den Putativvater beispielsweise ebenfalls bereits "einen Kri-