74 f. in KEMN.2024.57). Ebenso blieb das bereits vom Beistand und der Schule beschriebene verwirrte Verhalten der Beschwerdeführerin dem Familiengericht anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 30. April 2024, zu welcher sie und der Betroffene mit einer Art Strahlen-Schutzkleidung erschienen sind (act. 84 in KEMN.2024.57), nicht verborgen. Der Vorinstanz ist aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer Aussagen sowie Behauptungen, z.B. dass der Putativvater die Schule mit Geld bestochen habe, damit der Betroffene von der Schule fliege (act. 73 in KEMN.2024.57) oder ihre Nachbarn alles Cyberkrimimelle seien (act.